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  • ab 01.11.1962 (aktuelle Fassung)

§ 41 NachbG - Berechnung des Abstandes

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)