§ 25a VAbstG - Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
- 1.
das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,
- 2.
Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
- 3.
den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,
- 4.
die Möglichkeiten der Eintragung.