§ 6 RHG - Ernennung; Vereidigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Die Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
(2) Mitglied darf nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung auf den Gebieten der öffentlichen Verwaltung, der Technik oder der Wirtschaft besitzt. Soll ein freier Bewerber Mitglied des Rechnungshofs werden, kann der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag der Ernennungsbehörde Ausnahmen von § 23 Abs. 3 und § 25 des Laufbahngesetzes zulassen. Ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(3) Der Präsident des Rechnungshofs wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt.
(4) Die Mitglieder haben bei Antritt ihres Amtes folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu der Verfassung und dem Gesetz zu führen und meine ganze Kraft hierfür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" oder mit einer anderen religiösen Beteuerungsformel geleistet werden. Der Präsident des Rechnungshofs wird vor dem Abgeordnetenhaus durch dessen Präsidenten, die weiteren Mitglieder werden durch den Regierenden Bürgermeister vereidigt.