§ 37 ThürHG - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung darüber wird durch die Leitung der beteiligten Hochschulen geschlossen.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).