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§ 25 GemHVO - Einziehung der Einnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.