§ 65 SächsBhVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-28
(1) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden.
(2) Die im Sommersemester 2006 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschriebenen Kinder des Beihilfeberechtigten gelten für die Dauer des Studiums als berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn und solange die in § 32 Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes, in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, oder die in § 2 Absatz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558, 560) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für den Kindergeldbezug gegeben sind. Die Fortgeltung der Berücksichtigungsfähigkeit wirkt sich nicht erhöhend auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten aus.
(3) Bei schwerwiegend chronisch Kranken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Eigenbeteiligungen befreit waren und die sich wegen dieser Krankheit weiterhin in Behandlung befinden, sind abweichend von § 61 bis zum 31. Dezember 2015 keine Eigenbeteiligungen nach § 59 und kein Selbstbehalt nach § 60 abzuziehen.