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§ 167 KV M-V - Voraussetzung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Ein Landkreis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verwaltungen der ihm angehörenden Ämter und amtsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausgeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; seine Behörden können fachliche Weisungen erteilen;

(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach Absatz 1 schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt,

(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden. Dabei ist gleichzeitig die Finanzierung zu regeln.

(4) Beteiligt sich an einer Verwaltungsgemeinschaft ein Amt, so sind neben dem Amtsvorsteher die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes und der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und der Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erfüllung ausschließlich freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist abweichend von Satz 1 anzuzeigen. § 165 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.