§ 100 LWG - Aufgaben der Verkehrsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
- 1.
den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
- 2.
den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
- 3.
Entscheidungen nach § 95 und § 95b.
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.