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§ 30 ZDG - Dienstliche Anordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftragung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht worden sein.

(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.

(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.