§ 130 PatAnwO - Anordnung der Beweissicherung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von dem Untersuchungsrichter bei dem Landgericht aufgenommen.