§ 124 BerlHG - Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik staatlich anerkannt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg. § 123 Abs. 1 und 6 sowie §§ 2 bis 7 des Privatschulgesetzes finden auf die Evangelische Fachhochschule Berlin entsprechende Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
(2) Die Katholische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik staatlich anerkannt. § 123 Abs. 1 und 6 sowie §§ 2 bis 7 des Privatschulgesetzes finden auf die Katholische Fachhochschule Berlin entsprechende Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
(3) Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.