§ 224a LBG - Zulassungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bis zum 31. Dezember 1995 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muß, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.

(3) Insgesamt bis zu 20 v.H. der Ausbildungsplätze sind vorzubehalten

  1. 1.
    für Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,
  2. 2.
    für Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.

(4) Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), oder der Leistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), darf dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerber darf jedoch 40 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.

(5) Das Nähere regelt der zuständige Minister durch Rechtsverordnung. Er erläßt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.