§ 119b LWG - Antragsunterlagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 muss mindestens enthalten
- 1.Angaben über Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
- 2.die Angabe der Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- 3.die Angabe des Ortes des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
- 4.Angaben über Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
- 5.Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
- 6.die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Auf Angaben, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind, kann verzichtet werden. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.