§ 947 ZPO - Antrag; Inhalt des Aufgebots

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Antragstellers;
  2. 2.
    die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;
  3. 3.
    die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
  4. 4.
    die Bestimmung eines Aufgebotstermins.