§ 39 KWO LSA - Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Auf den Bewerbungen ist der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen nach § 30 Abs. 6 KWG LSA soll Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.