§ 11 BremAbgG - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft auf Antrag Übergangsgeld, sofern er der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft für einen Monat, höchstens für ein Jahr, gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(2) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen.

(3) Das Übergangsgeld wird in den ersten drei Monaten ungekürzt gezahlt. Danach ruht es neben anrechnungsfähigen Einkünften nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus Übergangsgeld und den anderen Einkünften das Doppelte der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigt.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Vorstand der Bürgerschaft bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so wird Übergangsgeld für höchstens drei Monate an den überlebenden Ehegatten, an die leiblichen und an die als Kind angenommenen Kinder weitergezahlt. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft verliert

  1. a)
    auf Grund des Artikels 85 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,
  2. b)
    weil er infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; er behält den Anspruch auf Übergangsgeld jedoch in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 4 Bremisches Wahlgesetz.

Der Vorstand der Bürgerschaft kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren nach Satz 1 Buchstabe b) zu erwarten ist.