§ 50 SVwVfG - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-5
§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.