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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 17 NJG - Durchsuchung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen nur von Frauen vorgenommen werden. 2Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.