Art. 23 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.
(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.
(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.