§ 77 SächsPersVG - Mitwirkungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
Der Personalrat wirkt mit bei
- 1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 3.
Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden oder fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
- 4.
Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten (§ 24 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], in der jeweils geltenden Fassung) und vergleichbaren Konzepten für Arbeitnehmer.