§ 1881 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Von der Aufhebung des Familienrats hat das Vormundschaftsgericht die bisherigen Mitglieder, den Vormund und den Gegenvormund in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Der Vormund und der Gegenvormund erhalten neue Bestallungen. 2Die früheren Bestallungen sind dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.