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§ 1881 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Von der Aufhebung des Familienrats hat das Vormundschaftsgericht die bisherigen Mitglieder, den Vormund und den Gegenvormund in Kenntnis zu setzen.

(2) 1Der Vormund und der Gegenvormund erhalten neue Bestallungen. 2Die früheren Bestallungen sind dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.