§ 28 KäseV - Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse
Bibliographie
- Titel
- Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7842-6
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellter Käse und Erzeugnisse aus Käse (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
- 2.die zur Herstellung von Frischkäse und Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) Ausländischer Käse und Erzeugnisse aus Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten Anforderungen an die Herstellung nicht entsprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.
(4) (weggefallen)