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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 58 LNatSchG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.