§ 32 LBesG LSA - Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.
(2) Befristet und wiederholt gewährte Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, die jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind, können, vorbehaltlich des Absatzes 3, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(3) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 und Absatz 2 hinaus zusammen mit diesem höchstens für
- 1.
2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,
- 2.
2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts,
- 3.
2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(4) Für Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit solchen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraums nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.