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§ 214 LBG - Besondere Pflichtendes Polizeivollzugsbeamten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten hat der Polizeivollzugsbeamte die im Wesen des Polizeivollzugsdienstes begründeten besonderen Pflichten. Er hat das Ansehen der Polizei zu wahren, Dienstzucht zu halten und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen.