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§ 61 KWO LSA - Zähllisten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 19 oder 20 angelegt sein.

(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.

(3) Der Wahlleiter kann anordnen, dass Gegenzähllisten geführt werden.

(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben.