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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 107 FFG - Förderhilfen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Drehbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife Förderhilfen bis zu 75 000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Auf Antrag können weitere Förderhilfen bis zu einer Höhe von 25 000 Euro gewährt werden. Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden.

(2) Drehbücher müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.

(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer Stelle gefördert wird.