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§ 26a WaldG LSA - Landeszentrum Wald (1)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Amtliche Abkürzung
WaldG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.1

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Das Landeszentrum Wald untersteht bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für Forsten zuständigen Ministeriums. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.

(2) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrensführende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung der Aufgabe als Träger öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind,

  2. 2.

    Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald,

  3. 3.

    forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,

  4. 4.

    fachliche Unterstützung der Bildung für nachhaltige Entwicklung im Forstbereich,

  5. 5.

    Schaffung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen.

  6. 6.

    Zuständigkeit als untere Forstbehörde für den vorbeugenden Waldbrandschutz nach den §§ 13 und 14 Abs. 3 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.