Art. 147 BayBG - Anwendung alten Rechts auf Versorgungsempfänger (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge der Staat, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige unter Aufsicht des Staates stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Beamtenversorgungsgesetzes - das Recht, das im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses jeweils gegolten hat.
(2) An Stelle der entsprechenden Vorschriften des bisherigen Rechts gelten der Art. 94, für die Ruhestandsbeamten auch die Art. 59, 84, 85 und 89 Abs. 4 und 5.
(3) Haben nach bisherigem Recht durch gerichtliche Verurteilung verloren
- 1.ein Beamter seine Beamtenrechte,
- 2.ein Ruhestandsbeamter seine Rechte als Ruhestandsbeamter,
- 3.ein sonstiger Versorgungsempfänger seine Versorgung,
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).