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§ 82 LJG - Vorübergehende Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 74 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in das Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 75 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. 1.

    Eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 74 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, und

  4. 4.

    die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

§ 79 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt, wird mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vorgenommen. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 79 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Eine vorübergehend registrierte Person kann aus dem Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 gestrichen werden, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher, die Übersetzerin oder der Übersetzerwiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat. Eine Streichung ist darüber hinaus in der Regel gerechtfertigt, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.