§ 9 LWG - Wahltag; Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtages den Wahltag und die Wahlzeit. Dies gilt nicht für den Fall des Artikels 60 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.