§ 29 SächsBG - Voraussetzungen für die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2
(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfasste Qualifikation erfordert oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung anderer Bewerber bestimmen.