§ 32 LWO - Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 44 Abs. 3 Satz 3 und 4 LWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 36 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien oder Wählervereinigungen, für die eine Landes- oder Bezirksliste, aber kein Wahlkreisvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des etwaigen Ersatzbewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, muss an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter hat unverzüglich den Landeswahlleiter über die angegebene Erreichbarkeitsanschrift des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zu unterrichten.