§ 7a KWKG - Bonus für innovative erneuerbare Wärme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
- Amtliche Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-28
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Der Zuschlag beträgt
- 1.
0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2.
0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3.
1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4.
1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5.
2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6.
3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7.
3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8.
4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9.
5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10.
7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde.
(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.