§ 29 PatAnwO - Eintragung in die Liste der Patentanwälte

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwälte geführt.

(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des § 165 wird die Befreiung vermerkt, wenn der Patentanwalt von ihr Gebrauch macht.

(4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.