§ 56 LBG - Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten erforderlich ist.