§ 145 GemO - Verbindlichkeit von Mustern
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 1
Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium Muster insbesondere für
- 1.die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
- 2.die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
- 3.die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
- 4.die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
- 5.die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen
im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.