§ 54 MessEG - Grundsätze der Verwendungsüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Amtliche Abkürzung
- MessEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8
(1) 1Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). 2Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
- 1.
das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
- 2.
das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
- 3.
die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
- 4.
nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
- 5.
das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
- 6.
die verwendete Software.
(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.