§ 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2§ 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.