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§ 93 SchG - Schulgeldfreiheit

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ist unentgeltlich. Dies gilt auch für den Unterricht in den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.

(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.