Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag | |
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1. Beglaubigungen | |||
100 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden | 13,00 EUR | |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist | |||
101 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden | in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung | |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist | |||
102 | Beglaubigung von Abschriften und Auszügen | ||
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR | ||
2. Sonstige Justizverwaltungsangelgenheiten mit Auslandsbezug | |||
(1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | |||
(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. | |||
200 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland | 10,00 bis 50,00 EUR | |
201 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis bis 20,00 EUR | |
202 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 250,00 EUR | |
203 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) | 10 bis 300,00 EUR | |
204 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG). | 10,00 bis 150,00 EUR | |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | |||
205 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR | |
206 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR | |
3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent | |||
300 | Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten | 95,00 EUR | |
301 | Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO | 60,00 EUR | |
302 | Weitere Zulassung | 30,00 EUR | |
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister | |||
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | |||
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig. | |||
(3)Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend. | |||
(4)Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. | |||
400 | Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren: | ||
für jedes Kalenderjahr | 150,00 EUR | ||
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben. | |||
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. | |||
401 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: | ||
für jeden Abruf | 4,00 EUR | ||
Die Gebühr wird erhoben | |||
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); | |||
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt | |||
402 | Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: | ||
für jeden Abruf | 8,00 EUR | ||
403 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: | ||
für jeden Abruf | 2,00 EUR | ||
(1) Die Gebühr wird erhoben | |||
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); | |||
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt | |||
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist | |||
404 | Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: | ||
für jeden Abruf | 4,00 EUR | ||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist | |||
5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte | |||
500 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR | |
501 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden | 10,00 EUR | |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt | |||
502 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR | |
503 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR | |
504 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR |