§ 106 BbgWG - Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens, Bauabnahme
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung von Anlagen oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Die Vorschriften des § 84 gelten sinngemäß. Bei Wasserschadensfällen und Wassergefahren bedarf es keiner vorherigen Ankündigung. § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
(3) Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die zuständige Wasserbehörde, in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die Bergbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.
(4) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.
(5) Auf die Bauabnahme kann bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.