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§ 79 LPersVG - Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

  1. 1.
    Einstellung, Anstellung,
  2. 2.
    Verlängerung der Probezeit,
  3. 3.
    Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung bei Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
  4. 4.
    Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung,
  5. 5.
    dauernde oder vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  6. 6.
    Abordnung und ihre Aufhebung, Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstortes, Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes, sobaldbinnen eines Jahres zwei Monate überschritten werden,
  7. 7.
    Ablehnung eines Antrages nach § 80a oder § 87a LBG auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
  8. 8.
    Übertragung eines Dienstpostens nach Ende eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
  9. 9.
    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze,
  10. 10.
    Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  11. 11.
    Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
  12. 12.
    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  13. 13.
    vEinleitung des förmlichen Dienstordnungsverfahrens, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffenen Beamte nicht widerspricht,
  14. 14.
    Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf , wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
  15. 15.
    Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.

(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Inhalt von Personalfragebogen und personenbezogenen Dateien,

  2. 2.

    Inhalt von Beurteilungsrichtlinien,

  3. 3.

    Durchführung der Berufsausbildung (Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Umschulung, Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsleiterinnen und -leitern und deren Abberufung, erneuerung und Verlängerung der Bestellung) einschließlich der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildung,

  4. 4.

    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl

    1. a)

      bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von höher oder niedriger bewerteten Tätigkeiten,

    2. b)

      bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3,

  5. 5.

    Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen.