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§ 24 LadSchlG - Straftaten (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

Wer vorsätzlich den Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4, auch im Falle des § 20 Abs. 3, oder einer auf Grund des § 17 Abs. 7 oder des § 20 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt und

  1. 1.
    dadurch eine Person, die durch ein Arbeitsverhältnis von ihm abhängt, ausbeutet oder
  2. 2.
    dadurch eine Gefahr für die Arbeitskraft oder Gesundheit einer solchen Person herbeiführt oder
  3. 3.
    diese Zuwiderhandlung wiederholt, obwohl er durch das Gewerbeaufsichtsamt schriftlich aufgefordert war, sie zu unterlassen, oder obwohl er wußte oder aus den Umständen entnehmen mußte, daß der Arbeitnehmer mit der nach diesem Gesetz unzulässigen Beschäftigung nicht einverstanden war,

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(1) Amtl. Anm.:

§ 24 Kursivdruck: Gegenstandslos