§ 1783 BGB - Übergehen der benannten Person
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1.
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1.
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.