§ 16 HRHG - Stellung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- HRHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-55
(1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Rechnungshof unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen Landeshaushaltsordnung durch.