§ 10 HAltPflHG - Pflichten der Altenpflegehilfeschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
(1) Die Altenpflegehilfeschule hat
- 1.
die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- 2.
der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur schulischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und
- 3.
zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
(3) 1Die Altenpflegehilfeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. 2Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)