Versionsverlauf

§ 13 PersVG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit einem Jahre im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienste des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beschäftigt sind.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung:

  1. 1.
    auf Referendare, Lehreranwärter und die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Dienstkräfte,
  2. 2.
    wenn die Dienststelle weniger als drei Jahre besteht,
  3. 3.
    wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Dienstkräfte jeder Gruppe vorhanden sind, wie nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.

(3) Nicht wählbar sind

  1. 1.
    Dienstkräfte, die wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt sind; dies gilt nicht für Lehrkräfte mit mindestens 11 Pflichtstunden je Woche, für künstlerisches Personal und für die in § 5 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Dienstkräfte;
  2. 2.
    die in § 9 genannten Personen und deren ständige Vertreter;
  3. 3.
    Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind;
  4. 4.
    die Mitglieder des Wahlvorstandes.