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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 63 HPVG - Zuständige Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, beteiligt die Dienststellenleitung den bei der Dienststelle bestehenden Personalrat. Bei Versetzungen und Abordnungen sind der Personalrat der abgebenden und der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, beteiligt gleichwohl die Leitung der Dienststelle, der die oder der Beschäftigte angehört oder bei der sie oder er eingestellt werden soll, den bei dieser Dienststelle bestehenden Personalrat. Die Leitung der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall an Stelle der in Satz 1 genannten Dienststellenleitung durchführen.

(3) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist die bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung an Stelle der Personalräte zu beteiligen. Bei Maßnahmen, die für die verschiedenen Geschäftsbereichen angehörenden Beschäftigten einer unteren Landesbehörde von allgemeiner Bedeutung sind, nimmt der Bezirkspersonalrat der zuständigen Mittelbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; er unterrichtet die Bezirkspersonalräte beteiligter Mittelbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Er unterrichtet die Hauptpersonalräte bei den beteiligten obersten Landesbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(6) Im Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.