Anhang 28 AbwV - Herstellung von Papier und Pappe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
- Amtliche Abkürzung
- AbwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-5
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstoff-Fracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstoff-Fracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
- 2.Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen,
- 3.Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
- 4.Verzicht auf den Einsatz Halogen abspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,
- 5.Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
---|---|---|
mg/l | kg/t | |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 | - |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-und Nitratstickstoff (Nges) | 10 | - |
Phosphor, gesamt | 2 | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 3 |
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.
(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zu Grunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
- 1.Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,
- 2.Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
- 3.Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder
- 4.Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zu Grunde liegende Maschinenkapazität. Die Schadstoff-Fracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere (weniger als 25% relativer Nassbruchwiderstand) | Nassfeste Papiere (mindestens 25% relativer Nassbruchwiderstand) | Dekorpapiere | Einsatz von Halogen abspaltenden Mitteln zur Geruchsverminderung | |
---|---|---|---|---|
Stichprobe g/t | ||||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 60 | 100 | 100 | 60 |
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zu Grunde liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstoff-Fracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.